„Wenn ursprünglich die in der Öffentlichkeit religiös genutzten Räume keine ihrem Ursprung entsprechende Verwendung mehr finden, also keine kultische, dem Wortlaut der früheren Nutzer entsprechend keine gottesbezogene Funktion mehr haben, dann soll von der zuständigen Verwaltung die Freistellung der Fläche zur gesellschaftlichen Umnutzung eingeleitet werden.
Kriterien des Denkmalschutzes sind pragmatisch dahingehend zu ändern, dass in Großstädten und Landkreisen exemplarisch für Baustiel und Epoche jeweils nur eine der so genannten „Kirchen“ erhalten bleiben. Diese ist einer profanen Nutzung zuzuführen.
Die Bebauungspläne besonders der Cityzonen sollen dahingehend überprüft werden, ob sie ausreichende Kriterien aufweisen die gewährleisten, dass die Wiederbebauung so gewonnenen Freiflächen dem architektonischen Umfeld anzupassen sind damit eine einheitliche und harmonisch geschlossene Städteansicht wieder hergestellt werden kann.
Einzeln zu begründende Ausnahmen die Handhabung der oben aufgeführten Baukörper betreffend bilden jene, die von touristischem und somit von wirtschaftlichem Interesse sind. Auch in solchen Fällen ist das allgemeine Interesse dem ursprünglichen Nutzen dieser Gebäude überzuordnen.“
Überparteiliche Behörde für Bau und Liegenschaften
Aktenzeichen: 16.06.2012. kath./mus.
Vorgang: Rückführung religiös motiviert umbauten Raumes